HINWEIS ZUR AKTUELLEN CORONAVIRUS (COVID-19) SITUATION
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bleibt weiterhin für akute Fälle und bereits bestehende Termine geöffnet.
Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 4. SARS-CoV-2-EindV)
vom 8. Januar 2021 (Auszug)
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§ 9
Körpernahe Dienstleistungen
(1) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder
dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige
Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.
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